Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) gelten für alle vertraglichen Leistungen und Lieferungen der Polyvoltark GmbH.
Mit der Annahme der Offerte bzw. mit dem Abschluss eines Vertrages anerkennt der Kunde die ausschliessliche Verbindlichkeit dieser AGB. Diese sind Bestandteil der Offerte bzw. des Vertrages.
Für die Bestimmung des Leistungsumfangs des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Polyvoltark massgebend. Änderungen im Leistungsumfang sind somit schriftlich mittels einer neuen Auftragsbestätigung zu vereinbaren.
Nicht im Angebot enthalten sind eventuelle Dachinstandstellungsarbeiten. Diese werden, wenn nötig, zusätzlich ausgeführt und somit auch zusätzlich in Rechnung gestellt.
Ebenfalls nicht inbegriffen sind Gebühren, welche durch diverse Bewilligungen und Zertifikate (Baubewilligung, ESTI, Zertifizierung, Wasser und Abwasser usw.) entstehen.
Des Weiteren nicht inbegriffen sind Gebühren, welche vom Elektrizitätswerk für den Zählerwechsel erhoben werden. Die Vorbereitung vom Zählerplatz ist im Auftrag inbegriffen, sofern die Polyvoltark auch den Auftrag für den AC- seitigen Anschluss hat.
Netzverstärkungen auch zwischen zwei verschiedenen Gebäuden sind generell bauseits.
Sofern vom Leistungsumfang des Vertrages umfasst, erstellt die Polyvoltark eine Ertragsprognose. Ertragsprognosen einer Photovoltaikanlage basieren auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit Strahlungs- und Meteodaten und stellen lediglich eine Hypothese über ein zukünftiges Ereignis dar, welches nie mit Sicherheit vorausgesagt werden kann. Der Kunde nimmt daher zustimmend zur Kenntnis, dass sich Differenzen zwischen den effektiven und simulierten Ertragswerten ergeben können. Dem Kunden stehen keine Ansprüche aus allfälligen Ertragsdifferenzen zu.
Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders erwähnt, in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST). Ohne spezielle schriftliche Vereinbarungen gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: 50% Vorkasse für Material, Projektplanung und Planungsaufwand (Anteil gemäss Bruttopreis in Auftragsbestätigung, ohne Rabatt und vor Abzug allfälliger Fördergelder), 10 Tage netto nach Auftragserteilung, Schlussrechnung 10 Tage netto nach technischer Inbetriebnahme (erste Energieproduktion) oder Abnahme des Werkes (gemäss Auftragsbestätigung). Verhindert eine bauseitige Leistung (z.B. Elektroarbeiten) das Einschalten der fertig realisierten Anlage, so wird die Schlusszahlung trotzdem zur Zahlung fällig.
Die Offerte wird auf Basis einer standardisierten Grobanalyse des Gebäudes (rein visuellen Besichtigung) erstellt. Sollte die Leistung der Polyvoltark erschwert oder verunmöglicht werden aus Gründen, die bei der standardisierten Grobanalyse nicht erkennbar waren (bei Photovoltaik namentlich: asbesthaltige Materialien, unübliche Dachkonstruktion, spezielle Bauzone, spezielle und neue Netzanforderungen) so ist die Polyvoltark berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden eine neue, revidierte Offerte zuzustellen. Der Kunde kann diesfalls wählen, ob er die revidierte Offerte annehmen oder keinen neuen Vertrag eingehen möchte. Angefallene Arbeiten und Aufwendungen der Polyvoltark oder Unterakkordanten werden bei Abbruch der Arbeit dem Kunden in Rechnung gestellt.
Die Preise in der Auftragsbestätigung unterstehen einer allfälligen Teuerung oder Preiserhöhungen (z.B. aufgrund von Lieferkettenproblemen, Preiserhöhungen durch Zulieferanten oder anderen ausserordentlichen Umständen). Die Teuerung geht zu Lasten des Kunden.
Mit der Annahme des Angebots verpflichtet sich der Kunde zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Dienstleistungen bzw. Ware der Polyvoltark.
Der Kunde verpflichtet sich, die Polyvoltark zu informieren, sollte er Kenntnis darüber haben, dass die Statik seines Daches nicht ausreichend ist. Die Polyvoltark geht davon aus, dass das Gebäude nach den heute üblichen Baustandards gebaut ist und die statischen Reserven den geltenden Normen entsprechen. Mit der Statik-Berechnung überprüft die Polyvoltark nur die von ihr verbauten Materialien (z.B. Unterkonstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher etc.).
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass durch die Installation einer Photovoltaikanlage die Tragfähigkeit, der die Anlage tragende Gewerke verringert wird (z.B. Schneelast). Aus dieser Belastungs- und Tragfestigkeitsverringerung hergeleitete Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Installationen von Anlagen im Erdbodenbereich.
Reparaturen an der Dachhaut können nach erfolgter Montage der Photovoltaikanlage nur noch unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden. Der Kunde nimmt vor dieser Tatsache ausdrücklich Kenntnis und erklärt, daraus keine Ansprüche gegen die Polyvoltarkabzuleiten.
Details zum Thema Dichtigkeit des bestehenden Daches siehe Ziff. 11
Die Polyvoltark ist berechtigt, den Zeitpunkt der Montage der Anlage zu verschieben, falls nach ihrer Beurteilung die Witterungsbedingungen keine sichere Montage oder ordnungsgemässe Inbetriebnahme der Anlage erlauben.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Kaufsache im Eigentum von Polyvoltark. Polyvoltark hat das Recht, den Eigentumsvorbehalt jederzeit im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
Bei Vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Polyvoltark nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Kunde erteilt bereits seine Zustimmung, dass Polyvoltark die sich beim Kunden befindliche Kaufsache wegnehmen kann bzw. wegnehmen lassen kann. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Polyvoltark liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Polyvoltark ist nach der Rücknahme der Kaufsache und nach vorheriger Anordnung zu deren Verwertung befugt, der Verkaufserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Polyvoltark unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Die Polyvoltark gewährleistet die vertragsgemässe Erstellung des Werkes wie folgt und während folgenden Fristen, siehe Ziff. 8. Die Gewährleistungsfrist für die Montagearbeit beginnt mit dem Tag der technischen Inbetriebname der Anlage oder des Anlageteils zu laufen.
2 Jahre auf offene Mängel
5 Jahre auf verdeckte Mängel
Die Beweislast für verdeckte Mängel liegt beim Kunden. Verdeckte Mängel müssen innert 7 Tagen nach Feststellung angezeigt werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware innert 14 Tagen nach Ablieferung an den vereinbarten Ort zu prüfen. Sofern offensichtliche Mängel vorliegen oder offensichtlich eine andere als die bestellte Ware geliefert wurde, hat dies der Kunde der Polyvoltark unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind der Polyvoltark unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Die Mängelgewährleistung für eingebaute Komponenten (wie z.B. Wechselrichter, Unterkonstruktion, Solarlog, Kabel) verjähren mit Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der technischen Inbetriebnahme (oder Abnahme) der Anlage oder Anlageteils.
Garantien der Hersteller können nicht bei der Polyvoltark, sondern müssen beim Hersteller resp. beim Importeur direkt eingefordert werden. Die Polyvoltark berät den Kunden in dieser Angelegenheit gerne.
Sind lediglich eingebaute Komponenten mangelhaft, war die Montage hingegen mangelfrei, so liefert die Polyvoltark nur Ersatz dieser mangelhaften Komponente kostenlos an den Kunden. Die mit dem Ersatz der mangelhaften Komponenten zusammenhängenden Mangelsuchkosten, Montage-, Anfahrts- und Rückfahrtkosten müssen hingegen vom Kunden an die Polyvoltark (gemäss dem im Zeitpunkt der Gewährleistung geltenden Regiestundenblatt Polyvoltark) bezahlt werden.
Es gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. Diese Bestimmungen werden dem Kunden mit der Schlussdokumentation ausgehändigt. Herstellergarantien, die für längere Zeit versprochen werden als unsere Gewährleistung andauert (2 Jahre für offene, 5 Jahre für verdeckte Mängel), müssen nach Ablauf der 2 bzw. 5 Jahren direkt beim Hersteller gelten gemacht werden. Die Polyvoltark haftet nach spätestens 5 Jahren nicht mehr. Sollte der Hersteller keine Garantieleistung erbringen bzw. gewähren oder ist er insolvent oder existiert nicht mehr, fällt die Garantie weg. Die Polyvoltark übernimmt zu keinem Zeitpunkt die Garantie oder eine Haftung für ein produktspezifische Störung oder Ausfälle nach einer funktionstüchtigen Inbetriebnahme.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt, gegen Polyvoltark und ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gänzlich ausgeschlossen.
Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, die sich aus dem Gebrauch durch Fehlleistung oder Leistungsausfall ergeben ist ausgeschlossen. Insbesondere kann der Kunde bei Garantiefällen keine Schadenersatzsansprüche für Folgeschäden geltend machen.
Polyvoltark haftet nicht für Schäden, die dadurch auftreten, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ihm obliegende Vorarbeiten für die Installation der von uns gelieferten und/oder montierten Kaufsache mangelhaft vorgenommen hat.
Die Polyvoltark übernimmt auch während der Gewährleistungsfrist keine Haftung für bestehendes Deckmaterial und für die Dichtigkeit von Dächern. Es sei denn, im Schadenfall kann nachgewiesen werden, dass die Beschädigung / Undichtigkeit durch die Arbeiten der Polyvoltark entstanden sind. Der Beweis ist durch den Kunden zu erbringen.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Anlage durch Witterungseinflüsse (z.B. Hagel, Blitzschlag oder Windkräfte) Schäden erleiden kann, die nicht auszuschliessen sind. Bezüglich solcher Schäden ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
Sollte das Werk (PV-Anlage) ohne Zustimmung der Polyvoltark durch Dritte verändert oder unsachgemäss bedient, demontiert oder neu montiert werden, entfallen sämtliche Garantien und Gewährleistungen per sofort.
Es gelten die Leistungsgarantien der Modulhersteller. Während der Dauer der Leistung kann der Kunde jederzeit eine Leistungsmessung verlangen. Die vollumfänglichen Aufwandkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Messwerte des unabhängigen und zertifizierten Prüfinstitutes sind unanfechtbar.
Die Polyvoltark weist für den Standort eine durchschnittliche Jahresproduktion aus, welche auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit Strahlungs- und Meteodaten basieren. Die Leistungsgarantien sind bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Wir weisen den Kunden darauf hin, dass die Polyvoltark keine Garantien für die Datensätze des Herstellers übernehmen kann, welche der Hersteller an die Softwarefirma des Simulationsprogramms liefert.
Bei der Berechnung sind die Tage nicht berücksichtigt, an welche die Anlage unter Schnee / Nebel liegt und/oder ohne Verschulden des Installateurs ohne Stromversorgung ist (z.B. Netzausfall).
Bei Batteriespeichersystemen gelten, zusätzlich zu den AGB der Polyvoltark, die jeweiligen AGB des Batteriespeichersystemherstellers bzw. -lieferanten. Diese AGB werden dem Kunden als Anhang der AGB Polyvoltark zur Verfügung gestellt. Jegliche weitergehende Gewährleistung ist wegbedungen.
Die Gewährleistung beschränkt sich auf den Auftragswert (Rechnungsbetrag bzw. Teilbetrag, der dem bemängelten Lieferungs- bzw. Leistungsteil entspricht).
Die Polyvoltark erbringt im Rahmen der Vorbereitung und während des Betriebs der Anlage verschiedene, in einem separaten Vertrag näher umschriebene Dienstleistungen, wie z.B. Überwachung- und Wartungsdienstleistungen.
Die Polyvoltark kann zur Leistungserbringung Dritte beiziehen. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Ausgestaltung oder Beibehaltung solcher Dienstleistungen.
Die Polyvoltark ist jederzeit berechtigt, mit angemessener Vorankündigung das Erbringen einer Dienstleistung einzustellen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Kunden begründet. Vorbehalten bleibt eine vertraglich vereinbarte verbindliche Dauer der Erbringung.
Die Polyvoltark übernimmt keine Garantie für die Erteilung und Genehmigung von Förderbeiträgen oder Bewilligungen. Ferner übernimmt die Polyvoltark keinerlei Garantie für die Einhaltung behördlicher Fristen. Die Terminüberwachung ist Sache des Kunden und steht in dessen alleiniger Verantwortung. Die von der Polyvoltark gestellten Rechnungen sind geschuldet, auch wenn die Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren durch die Behörden noch nicht abgeschlossen sind, oder, wenn Förderbeiträge oder Bewilligungen durch Behörden verweigert werden.
Pläne, Skizze und sonstige technische Unterlagen sowie Angebote und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum der Polyvoltark.
Jede Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Polyvoltark.
Die Partien können sich im Konfliktfall zuerst an die Ombudsstelle Swissolar oder an eine ähnliche Stelle wenden. Es ist dabei zu beachten, dass das Ombudsverfahren die Verjährungsfrist nicht unterbricht.
Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der Bestimmungen des “Wiener Kaufrechts”. Soweit nicht anders geregelt, gilt die SIA-Norm 118:2013 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) und subsidiär das schweizerische Obligationenrecht.
Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der ausschliessliche Gerichtsstand am Sitz der Polyvoltark.
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder nichtig erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Die Polyvoltark behält sich die jederzeitige Änderung der vorliegenden AGB ausdrücklich vor. Die neuen AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.
Stand vom 05.01.2024
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